Allgemeine Geschäftsbedinungen

1.   Allgemeines

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen. Für den Verbrauchs- güterkauf Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.

Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 6, lit.b.).

b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande.

c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Aus- führungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktions- kapazität vor und kommt es auch Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.

2. LIEFERUNG

a)   Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Die Incoterms der ICC in der jeweiligen gültigen Form gelten als vereinbart.

b)  Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Ab- nehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Ab einer Wartezeit von mehr als 10 Minuten ist die Entladung nicht unverzüglich erfolgt.

c)  Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungs-unterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informa- tionen nicht erteilt worden sind. Über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Kunden die Beweislast.

d) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Um- stände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise – unter Be- rücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB – zum schadenser- satzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e)  Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.

Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen inner- halb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.

f)  Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Ver- fügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.

Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefer- termin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt Sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefer- termin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. ab- genommen.

g) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

h)  Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Be- triebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

3.  SACHMÄNGEL

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit- punkt des Gefahrübergangs vorlag.

Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

b)  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Kunden. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)BGB längere Fristen vorschreibt.

c)  Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Vorschriften des HGB gelten hierzu unmittelbar.

d)  Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen und Schadensersatz vom Kunden ersetzt zu verlangen.

e)  Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – vom Ver- trag zurück treten oder die Vergütung mindern.

g)    Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwan- kungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.

Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Ge- ringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Bean- standungen.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei nur unerheb- licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na- türlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr-übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht re- produzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetz- ungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche.

h) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ein- treffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlie- ferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offen- sichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spä- testens innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lie- ferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.

Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oderdurch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüll- ung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so- weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder- lassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Ge- brauch.

j)  Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns be- stehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen- den Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück- griffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) ent- sprechend.

k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonsti- gen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließ- lich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchen Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, wenn

aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwie- gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware, übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsge- hilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht oder
cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere ge- gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

l) Die Bestimmungen gem. lit. k) gelten entsprechenden für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4.     GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBER- RECHTE; RECHTSMÄNGEL

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kundeninnerhalb der in Ziffer3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:

aa) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts-oder Minderungsrechte zu.

bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.

cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend ge- machten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaß- nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten blei- ben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b)  Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wir auf Grundlage uns durch den Kunden zur Verfügung gestellter Pläne, Skizzen etc. produziert haben.

c)  Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder da- durch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden ver- ändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d)  Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Be- stimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.

e)  Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimm- ungen der Ziffer 3 entsprechend.

f)   Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsge- hilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

5.  UNMÖGLICHKEIT;VERTRAGSANPASSUNG

a)  Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Un- möglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wer- tes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmög- lichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3 oder Ziffer 8 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiter- gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbe- haltlich Ziffer 3 und Ziffer 8 ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b)  Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zu- rückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeitvereinbart wurde.

6.  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a)  Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungs- lager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehr- wertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens so- fort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer be- sonderen Vereinbarung.
Sofern die Rechnung nicht innerhalb von30 Tagen nach Zu- gang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lie- ferung bezahlt wird, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

b)  Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

c)  Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die An- nahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshallber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht.

Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abge- lehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem je- weiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenomme- ne Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

d)  Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leist- ungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zah- lungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sach- mängel nach Ziff. 3, lit. d) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbe- stritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.  SICHERUNGSRECHTE

a)   Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rück- sicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entge- gennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Ein- lösung.

Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ord- nungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Ab- tretungsverbot vereinbart hat.

Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleg- lich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die so- fortige Herausgabe zu verlangen.

b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bear- beitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehen den neuen Sache zu.

Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 GBG, zu.

Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entsprechende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden An- sprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.

c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszu- händigen.

Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns ge- gebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insge- samt um mehrals20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungs- erklärung Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunktihrer Entstehung vereinbart.

e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unver- züglich

f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Im Falle der Rück- nahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Ver- fügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere An- sprüche angerechnet.

 

8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schulverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung, sind ausgeschlossen.

b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der gro- ben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesent- licher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ge- haftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzan- sprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sach- mängelansprüche geltender Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 b).

9.  BERATUNG

a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfol Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach-und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigen- tum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise– ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt

10.    VERTRAGSSTORNIERUNG

Erteilte Aufträge sind verbindlich. Grundsätzlich kann der Kunde vom geschlossenen Vertrag nicht zurücktreten.
Sollte dem Kunden jedoch ausnahmsweise ein Storno des erteilten Auftrages gewährt werden, gilt als Vereinbart, dass der Kunde den entstandenen Schaden bzw. die bereits entstandenen Kosten pauschal mit 15% der Auftragssumme als Stornogebühr bezahlen muss.
Wenn bereits mit der Fertigung begonnen wurde, muss der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 100% der Auftragssumme bezahlen.

Bei Lagerware ist stets eine Gebühr von 15% der Auftragssumme zu bezahlen.

Eine Rückgabe von bereits gelieferten Waren ist stets aus- geschlossen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 a) Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkunden- prozesse – ist

 b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 c) Sollen einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teil- weise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

Stand: August 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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